Wir und die Welt

#gemeinsam

Krieg in Europa

Ukraine

Schwere Zeiten in Europa! Konflikte zwischen Staaten werden mit unterschiedlichsten Mitteln ausgetragen. Embargos, Sanktionen, Reisebeschränkungen und nun Krieg! Ohnmacht und Wut gehen um. Den eigenen Volksvertretern Meinungen auf den Weg des politischen Handelns zu geben, gelingt in demokratischen Gesellschaften wie unserer! Aber wie kann man einem aus jedem vernünftigen Umfeld entronnenden Führer einer Großmacht mit noch größerem Machtanspruch widersprechen? Demonstrationen, Petitionen, direkte Ansprache an Abgeordnete aber auch gezielte politische Aktionen sind möglich und legitim in unserem Land. Aber längst nicht überall! Bei uns  dürfen bei jeder noch so legitimen Aktion die Grenzen der Grundrechte des Einzelnen nicht in Frage gestellt werden (wie z.B. Fakelaufmärsche vor den Wohnungen von Abgeordneten). Aber jeder in diesem Land darf, kann und sollte sich zu den Problemen in der Welt äußern. Jeder kann und soll dabei seine Möglichkeiten des Diskurses nutzen. Nicht nur um anzuklagen, sondern auch um zu helfen! Einer gibt Geld, der Andere Decken, der Nächste kocht für Geflohene und Einige halten Kontakt in die Welt. All das ist wichtig in dieser Zeit. Zeigen Sie der Welt, dass wir viele sind!  Beteiligen Sie sich! Tun Sie was immer Sie könnnen, um das Leiden und diesen Krieg vor den Toren Europas zu beenden. Auf den nächsten Seiten finden Sie viele Hinweise, wo Sie sich mit Ihren Anliegen melden und wie Sie helfen können. Wenn Sie selbst Unterstützer brauchen, dann melden Sie sich durch diese Homepage bei uns. Einfach auf`s „I“ klicken und schreiben. Wir versuchen möglichst schnell zu helfen oder zu vermitteln. Mehr Wissen zur Ukraine und den fast 1000 Jahre alten Konflikt um die Identität und das Selbstverständnis der Ukraine und Ihrer Nachbarn finden Sie leicht erklärt u.a. hier: https://www.youtube.com/watch?V=CWhoALa6bTU

Ukraine-Hilfe

Kontakte

Hilfe wird Überall gebraucht: Unterkünfte, Erstausstattungen, Lebensmittel, Hygieneprodukte, Batterien, tragbare Radio`s..und..und..und…..

Hilfs- und Spendenmöglichkeiten

Wer Unterbringungsmöglichkieiten für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten möchte, kann dies per E-Mail an den Landkreis Havelland unter

ukrainehilfe@havelland.de

oder an das Integrationsministerium Brandenburgs unter

unterkunftsangebote.ukraine@msgiv.brandenburg.de mitteilen.

Darüber hinaus kann sich jeder auch an seine Kirchengemeinden in den jeweiligen Orten

https://www.kirche-nauen-rathenow.de/index.php

oder an sein Rathaus bzw. die Amtsverwaltung wenden, um sich helfen zu lassen.

 

Ehrenamtliche Unterstützung für die Ukraine-Hilfe gesucht

Der Ländliche Erwachsenenbildung Brandenburg e. V. organisiert an seinem Rathenower Standort beeindruckende Hilfeleistungen für die Bevölkerung in den vom Krieg betroffenen Gebieten in der Ukraine und für geflüchtete Menschen in Rathenow und Umgebung.
Bereits vier Hilfslieferungen konnten dank der großen Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger in Richtung Ukraine geschickt werden. Die Sammelstelle für Sachspenden befindet sich in den Räumen des Vereins in der Fehrbelliner Straße 51. Hier können weiterhin Spenden abgegeben werden. Der Verein veröffentlicht auf seiner Facebookseite www.facebook.com/leb.brb, welche Art von Spenden zum aktuellen Zeitpunkt besonders gebraucht werden und zu welchen Öffnungszeiten diese abgegeben werden können.
Geflüchtete Menschen sind herzlich eingeladen, zum LEB e.V. zu kommen, wenn ein Bedarf an Kleidung, Babyausstattung und ähnlichen Produkten des täglichen Lebens besteht, der möglicherweise aus den vorhandenen Sachspenden gedeckt werden kann. Schon jetzt nutzen viele Menschen, die mit nur dem Notwendigsten ihre Heimat verlassen mussten, dieses Angebot.
Es werden dringend weitere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer für die Organisation und Ausgabe der Sachspenden gesucht. Nach Möglichkeit sollte diejenige oder derjenige regelmäßig Zeit für die Unterstützung anbieten können. Auch für das Beladen von Hilfslieferungen sind fleißige Hände gern gesehen. Bei Interesse kann mit dem LEB e.V. unter der Telefonnummer 03385/496390 oder per E-Mail an rathenow@lebev.de Kontakt aufgenommen werden.

Die Stadt Rathenow fasst auf ihrer Internetseite unter dem Link www.rathenow.de/aktuelles/ukraine-hilfe/ Informationen für aus der Ukraine geflüchtete Menschen sowie zu Hilfsmöglichkeiten zusammen. (Pressemitteilung Stadt Rathenow vom 28.03.2022)


Lokale Hilfs-/Spendenstellen im Fördergebiet der PfD Westhavelland & Nauen

Viele Organisationen und Einrichtungen haben Orte geschaffen, an denen Hilfsgüter abgegeben werden können. Hier sind ersteinmal nur einige ausgewählte  in den jeweiligen Regionen des Havellandes genannt.

LEB e.V.

Rathenow,

Fehrbelliner Str. 51
Mo & Mi: 8-12 Uhr, Di & Do: 12-16 Uhr
Telefon: 03385/496390

Humanistischer Freidenkerbund Havelland e.V.

Nauen,

Karl-Thon-Str. 42
Kleiderkammer und interkulturelles Begegnungscafé: Tel. 03321/7484180.
– warme Mittagsmahlzeit/ Imbiss: Tel. 03321/7463158
Mo & Fr: 9-13 Uhr, Di & Do: 9-15 Uhr, Mi: 10-18 Uhr, Samstag nach Bedarf

Falkenseer Tafel

Döberitzer Str. 15
– Lebensmittelausgabe: Di, Do & Sa 13-15 Uhr und nach Bedarf
– Kleiderkammer (Tel. 03322-429265): Mo-Fr 9-15.00 Uhr und Samstag nach Bedarf
– soziale Möbelbörse (Tel. 03322-127818): Mo, Mi & Fr 10-16 Uhr, Di & Do 10-17 Uhr

Weitere aktuelle Informationen, Hinweise zu Hilfsangeboten und Anlaufstellen veröffentlicht das Land Brandenburg unter

landesregierung-brandenburg.de/ukraine,

Hilfs-Initiativen sind darüber hinaus unter

www.brandenburg-hilft.de

zu finden.

Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine

Hinweise einer Hilfsorganisation

Nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine können viele Menschen, die sich aktuell zum Beispiel zu Besuchszwecken in Deutschland aufhalten, nicht zurückkehren. Es stellt sich die Frage, welche aufenthaltsrechtlichen Optionen es für sie kurzfristig gibt, solange die Bundesregierung bzw. die EU keine dringend erforderlichen Aufnahmeprogramme beschlossen hat. Eine Besonderheit ist dabei, dass ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Pass verfügen, sich für 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Aber was ist nach den drei Monaten? Und welche Ansprüche auf Sozialleistungen ergeben sich daraus? Hierzu soll diese Arbeitshilfe einen ersten Überblick geben.

Zu beachten dabei ist jedoch: Die Situation ist momentan zu vielen Fragen unklar. Es wird Aufgabe der Bundes- und Landesregierungen sein, rechtlich klare und tatsächlich funktionierende Regelungen zu schaffen, damit Menschen aus der Ukraine sowohl einen durchsetzbaren Anspruch auf Sozialleistungen, Unterbringung und Arbeitserlaubnis erhalten, als auch eine Aufenthaltsperspektive erhalten. Dies muss sowohl für ukrainische Staatsangehörige als auch für nicht-ukrainische Staatsbürger*innen gelten, die sich bislang in der Ukraine aufgehalten haben.

  1. Wie können ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland einreisen?

Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen rechtmäßig in die Europäischen Union einreisen (Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der EU-Verordnung 2018/1806). In diesem Zeitraum können sie auch nach Deutschland einreisen. Allerdings gilt dies nur für Personen, die im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind. Mögliche Ausnahme hierzu wurden von offiziellen Stellen noch nicht veröffentlicht. Es werden jedoch bereits durch andere Mitgliedsstaaten Ausnahmen gemacht. Regulär erhalten Einreisende bei der Grenzkontrolle einen Einreisestempel in den Pass, welcher dann zur Berechnung der 90-Tage-Frist genutzt wird.

 

  1. Was ist, wenn der visumfreie Aufenthalt nach 90 Tagen abläuft?

Wenn die 90 Tage ablaufen, können sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung des visumfreien Zeitraums gem. § 40 AufenthV für weitere 90 Tage beantragen. Das Bundesinnenministerium hat am 24. Februar 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht und darin klargestellt,

„dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV“.

Die Aufenthaltserlaubnis soll dann laut BMI nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Für diesen Zeitraum wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch und per Gesetz.

Das Land Berlin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Antrag bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Sie benötigen dafür keine Bescheinigung.

Falls die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts erst nach Ablauf des Dreimonatszeitraums beantragt wird, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt, sondern „die Abschiebung als ausgesetzt“ (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – das heißt: es muss eine Duldung oder zumindest eine Duldungsfiktion ausgestellt werden.

  1. Können die Personen während des visumfreien Aufenthalts Sozialleistungen beziehen?

 

  • Innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts: Anspruch auf Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach dem SGB XII

In den ersten drei Monaten in Deutschland besteht für hilfebedürftige Personen während des visumfreien Aufenthalts kein Anspruch auf normale Leistungen nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Auch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht kein Anspruch, da ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.

Es besteht stattdessen für hilfebedürftige Personen Anspruch auf so genannte „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beim Sozialamt. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Überbrückungsleistungen dürfen entgegen der bisherigen Praxis mancher Sozialämter nicht von der Äußerung eines „Ausreisewillens“ abhängig gemacht werden.

Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“. Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu beantragen, bevor der Termin bei der Ärztin ist.

  • Nach drei Monaten Aufenthalt: Anspruch auf reguläre Leistungen der Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII)

Nach Ablauf der ersten drei Monate besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen. Die Frage ist dabei, welches das richtige Leistungssystem ist, wenn der visumfreie Aufenthalt verlängert worden ist bzw. die Verlängerung beantragt wurde.

 

Arbeitslosengeld II vom Jobcenter: Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen wohl nicht, da sich die Personen dafür langfristig in Deutschland aufhalten müssen, was bei einem Aufenthalt noch 6 Monaten bisher nicht angenommen wird (vgl. § 30 SGB I). Zudem besteht keine ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit, da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weitestgehend ausgeschlossen ist (§ 40 AufenthV).

 

Sozialhilfe vom Sozialamt: Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 2 SGB V oder Pflegebedürftigkeit).

Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII kommt es nicht auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“, sondern auf den „tatsächlichen Aufenthalt“ an. Auch Personen, die medizinisch erwerbsfähig sind, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, wenn sie „dem Grunde nach“ von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind (hier aufgrund des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts). Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen entschieden (z. B. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R).

Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Es muss solange eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch und per Gesetz. Damit besteht auch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII. Im Zweifelsfall sollte man gegenüber dem Sozialamt das Entstehen dieser Fiktionswirkung durch einen Nachweis über die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, eine Kopie des Antragsformulars, möglichst mit Eingangsbestätigung, nachweisen.

In Berlin ist aufgrund der dortigen Allgemeinverfügung klar, dass auch ohne eine solche Bescheinigung und ohne Antrag der Aufenthalt nach Ablauf der ersten drei Monate weiterhin als erlaubt gilt und damit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.

Falls der Antrag auf Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts verspätet, also erst nach Ablauf der ersten drei Monate, gestellt wird, gilt die Abschiebung als ausgesetzt (und die Person somit als geduldet). Es besteht in diesem Fall Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 AsylbLG). Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde keine Duldung ausgeben sollte.

  1. Können die Personen in Deutschland arbeiten?

Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (§ 4a Abs. 4 AufenthG). Mit der anschließenden Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG darf ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, da § 40 AufenthV dies ausdrücklich als Voraussetzung einer Verlängerung des visumfreien Aufenthalts vorsieht. Möglich sind nur Tätigkeiten nach § 30 BeschV (§ 40 Nr.2 i.V.m. § 17 Abs.2 AufenthV); dabei handelt es sich um ganz spezielle Tätigkeiten für maximal 90 Tage, wie z. B. für Freiwilligendienst, karitative oder religiöse Beschäftigung oder bestimmte Praktika.  

  1. Gibt es noch andere Aufenthaltserlaubnisse, die während des visumfreien Aufenthalts beantragt werden können?

Die Bundesregierung sieht bislang für die Verlängerung des visumfreien Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG vor. Daneben sind aber auch andere Grundlagen für eine Verlängerung denkbar, die bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden können:

  • § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden (§ 25 Abs. 4 S. 3 AufenthG).
  • § 25 Abs. 3 AufenthG (isolierter Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit.
  1. Welche Möglichkeiten gibt es für einen längerfristigen Aufenthalt?

Es ist auch möglich, für längerfristige Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen normalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann zum Beispiel für den

  • Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG),
  • Ausbildung (§ 16a AufenthG)
  • Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 18a oder b AufenthG) oder die
  • Familienzusammenführung

der Fall sein.

Für diese längerfristigen Aufenthaltszwecke muss normalerweise vor der Einreise ein nationales Visum bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Das Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben vom 24. Februar 2022 jedoch klargestellt, dass aufgrund der derzeitigen Situation nicht die Nachholung des Visumverfahrens verlangt werden kann:

 

„BMI geht davon aus, dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte (…).“

 

  1. Ist es sinnvoll, einen Asylantrag zu stellen?

Für ukrainische Staatsangehörige ist aufgrund des Krieges in einem Asylverfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG denkbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert. Ob das Stellen eines Asylantrags dennoch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Asylantrag hat nämlich, bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus‘, rechtlich bestimmte Folgen:

  • Wenn bereits ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten Gültigkeit besteht, erlischt dieser Titel durch den Asylantrag (§ 55 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch für den zuvor rechtmäßigen visumfreien Aufenthalt. Stattdessen wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
  • Es besteht in diesen Fällen die Pflicht, zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben. Man kann daher unter Umständen nicht bei Verwandten oder Freund*innen wohnen bleiben, wo man zuvor gelebt hat.
  • Für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) unterliegt man einem Arbeitsverbot, eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden.
  • Während des Asylverfahrens kann nur in ganz seltenen Fällen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z. B. nach Heirat oder aus anderen familiären Gründen). Ein Wechsel in einen anderen Aufenthalt (z. B. für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft, für das Studium usw.) ist aber ausgeschlossen.
  • Während des Asylverfahrens besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und auf Unterbringung. Es gibt allerdings nur einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Person. Das bedeutet, dass bis auf 200 Euro sämtliches Vermögen für die hohen Kosten der Unterbringung eingesetzt werden muss oder als Sicherheitsleistung einbehalten wird.

Ein Asylantrag dürfte momentan also in erster Linie für Personen sinnvoll sein, die mittellos sind, keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Unterbringungsmöglichkeit haben und auch keine konkrete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (als Fachkraft) oder Erfüllung eines anderen Aufenthaltstitels haben (z. B. Ausbildung, Studium usw).

  1. Gibt es Alternativen zum Asylverfahren?

Zu erwartende Regelungen zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG)

Die Bundesregierung und die EU-Kommission planen, in den nächsten Tagen einen EU-Beschluss zu einem vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie 2001/55/EG zu treffen. Diese wurde bislang noch nie angewandt. Nach dieser Richtlinie würde den flüchtenden Menschen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre, erteilt.

Die Rechtsgrundlage in Deutschland wäre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt würden, ist noch nicht ganz klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hierbei zunächst eine Unterbringung in Landeseinrichtungen erfolgen und danach eine Zuweisung in die Kommunen stattfinden würde.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Gem.
§ 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG kann durch die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Da die Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der BA für jede Tätigkeit erteilt wird (§ 31 BeschV) und da Art. 12 der EU-Richtlinie 2001/55/EG die Arbeitsmarktzulassung als Anspruch formuliert, wird mit § 24 AufenthG jede Erwerbstätigkeit erlaubt werden müssen. 

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird. Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt (u. a. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG).

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen (§ 32a AufenthG) und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen. Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden.


 Ab 1. Juni 2022: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. nach Antrag auf vorübergehenden Schutz

Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ist erteilt.

Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist erteilt und AZR-Registrierung ist erfolgt.

Vorübergehender Schutz ist beantragt, aber Fiktionsbescheinigung ist noch nicht ausgestellt oder-AZR-Registrierung ist noch nicht erfolgt

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist abgelehnt.

Existenzsichernde Sozialleistungen?

Grundsicherung nach SGB II / Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

à Beginn: Folgemonat nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

à Erkennungsdienstliche Behandlung ist bis 31. Oktober 2022 durch die ABH nachzuholen, soweit noch nicht erfolgt

à § 74 SGB II, 146 SGB XII, § 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG

Grundsicherung nach SGB II / SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

à Beginn: Folgemonat nach Erteilung der Fiktionsbescheinigung

à Auch Fiktionsbescheinigungen, die nicht den formellen Anforderungen entsprechen, sollen akzeptiert werden.

à Erkennungsdienstliche Behandlung ist bis 31. Oktober 2022 durch die ABH nachzuholen, soweit noch nicht erfolgt

à § 74 SGB II, 146 SGB XII, § 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG

Leistungen nach AsylbLG

à Durch die Stellung eines „Schutzgesuchs“ besteht nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf AsylbLG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.

à Wenn Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt ist, oder

à wenn Fiktionsbescheinigung zwar ausgestellt ist, aber weder erkennungsdienstliche Behandlung, noch AZR-Registrierung erfolgt ist, besteht Anspruch auf AsylbLG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG.

à § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG

Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

à § 23 SGB XII

à Bis 31. August 2022 ist der Aufenthalt rechtmäßig, auch nachdem der vorübergehende Schutz abgelehnt wurde. Da bis dahin keine Ausreisepflicht eintritt, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII und nicht nach AsylbLG.

à Übergangsweise und um Zahlungslücken zu vermeiden, müssen bis 31. August 2022 weiterhin Leistungen nach § 18 AsylbLG erbracht werden, wenn im Mai 2022 bereits Leistungen nach AsylbLG bezogen wurden, die Aufenthlatserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung vor Juni 2022 augestellt wurde und die Leistungen nach SGB II / XII nicht nahtlos bewilligt werden können. Die Leistungen nach SGB II / XII werden dann später rückwirkend ab 1. Juni 2022 nachgezahlt (Differenz) bzw. den AsylbLG-Trägern erstattet.

Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ist erteilt (mit erkennungsdienstlicher Behandlung oder AZR-Registrierung).

Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist erteilt und AZR-Registrierung ist erfolgt.

Vorübergehender Schutz ist beantragt, aber Fiktionsbescheinigung ist noch nicht ausgestellt oder-AZR-Registrierung ist noch nicht erfolgt

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist abgelehnt.


Gesundheitsversorgung?

à Bei Leistungen nach SGB II: Pflichtversicherung in der GKV gem. § 5 Abs. 2a SGB V.

à Bei laufenden Leistungen nach SGB XII: Auftragsversorgung gem. § 264 Abs. 2 SGB V mit elektronischer Gesundheitskarte im Umfang der GKV.

à Bei Personen, die keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II, XII oder AsylbLG beziehen: Pflichtversicherung in der GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 11 SGB V.

à Für Personen, die nicht hilfebedürftig sind im Sinne des SGB II oder XII, ist auch der Beitritt zur Freiwilligen Versicherung in der GKV innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in Deutschland möglich. Dies ist z. B. wichtig für Selbstständige. Erkennungsdienstliche Behandlung ist bis 31. Oktober 2022 nachzuholen, soweit noch nicht erfolgt (§ 417 SGB V, § 9 SGB V).

à vgl.: Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 20. Mai 2022: https://t1p.de/prg60 sowie Claudia Mehlhorn „KV in Deutschland für Geflüchtete aus der Ukraine“ https://t1p.de/fhghw.

à Bei Leistungen nach SGB II: Pflichtversicherung in der GKV gem. § 5 Abs. 2a SGB V.

à Bei Leistungen nach SGB XII: Auftragsversorgung gem. § 264 Abs. 2 SGB V mit elektronischer Gesundheitskarte im Umfang der GKV.

à Für Personen, die nicht hilfebedürftig sind im Sinne des SGB II oder XII, ist auch der Beitritt zur Freiwilligen Versicherung in der GKV innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in Deutschland möglich. Dies ist z. B. wichtig für Selbstständige. Erkennungsdienstliche Behandlung ist bis 31. Oktober 2022 nachzuholen, soweit noch nicht erfolgt (§ 417 SGB V, § 9 SGB V).

à vgl.: Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 20. Mai 2022: https://t1p.de/prg60 sowie Claudia Mehlhorn „KV in Deutschland für Geflüchtete aus der Ukraine“ https://t1p.de/fhghw.

à Gesundheitsversorgung über § 4 / 6 AsylbLG, à Behandlungsscheine vom Sozialamt bzw. in manchen Kommunen und Bundesländern Gesundheitskarte von der Krankenkasse gem. § 264 Abs. 1 SGB V.

à Bei laufenden Leistungen nach SGB XII: Auftragsversorgung gem. § 264 Abs. 2 SGB V mit elektronischer Gesundheitskarte im Umfang der GKV.

à Ansonsten: Hilfe zur Gesundheit nach SGB XII mit Behandlungsscheinen vom Sozialamt (§§ 47ff SGB XII


Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ist erteilt (mit erkennungsdienstlicher Behandlung bzw. AZR-Registrierung).

Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist erteilt und AZR-Registrierung ist erfolgt.

Vorübergehender Schutz ist beantragt, aber Fiktionsbescheinigung ist noch nicht ausgestellt oder-AZR-Registrierung ist noch nicht erfolgt

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist abgelehnt.

Erwerbstätigkeit

à Aufenthaltserlaubnis berechtigt immer zur selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit

à § 24 Abs. 6 AufenthG wird ab 1. Juni gestrichen.

à Schon mit Fiktionsbescheinigung muss laut BMI Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

à Schreiben des BMI vom 14. April 2022 (S. 14): https://t1p.de/tycp9, analog zu § 81 Abs. 5a AufenthG.

à Mit Fiktionsbescheinigung muss laut BMI die Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

à Schreiben des BMI vom 14. April 2022 (S. 14): https://t1p.de/tycp9, analog zu § 81 Abs. 5a AufenthG.

à Ohne Fiktionsbescheinigung ist eine Erlaubnis der ABH erforderlich (§ 4a Abs. 4 AufenthG). Hierfür dürften aber nur in wenigen Fällen die Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. für Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss, für Ausbildung, Freiwilligendienste oder bestimmte Praktika).

à Erlaubnis der ABH erforderlich (§ 4a Abs. 4 AufenthG). Hierfür dürften aber nur in wenigen Fällen die Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. für Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss, für Ausbildung, Freiwilligendienste oder bestimmte Praktika).

Leistungen der Arbeitsförderung des SGB III?

à Ja. Es besteht Zugang zu sämtlichen Förderinstrumenten des SGB III bei der Agentur für Arbeit.

à Ja. Es besteht Zugang zu sämtlichen Förderinstrumenten des SGB III bei der Agentur für Arbeit.

à Ja. Es besteht Zugang zu sämtlichen Förderinstrumenten des SGB III bei der Agentur für Arbeit, wenn Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.

à Ja, wenn Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.

Leistungen der Ausbildungsförderung des SGB III

à Ja, keine Einschränkungen.

à § 52 Abs. 2 SGB III, § 60 SGB III

à Ja, keine Einschränkungen.

à § 52 Abs. 2 SGB III, § 60 SGB III

à Ja, wenn Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.

à Ausnahme: Auf Förderung im Rahmen einer außerbetrieblichen Berufsausbildung nach § 76 SGB III besteht kein Anspruch, da eine Zuordnung zum AsylbLG besteht. à § 52 Abs. 2 SGB III, § 60 SGB III, § 76 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 SGB III.

à Ja, wenn Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.

Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ist erteilt (mit erkennungsdienstlicher Behandlung bzw. AZR-Registrierung).

Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist erteilt und AZR-Registrierung ist erfolgt.

Vorübergehender Schutz ist beantragt, aber Fiktionsbescheinigung ist noch nicht ausgestellt oder-AZR-Registrierung ist noch nicht erfolgt

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist abgelehnt.

Integrationskurs?

à Ja

à Nachrangige Zulassung möglich (§ 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG)

à Verpflichtung durch ABH möglich (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG)

à Verpflichtung durch Jobcenter möglich (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

à Ja

à Nachrangige Zulassung möglich (§ 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG)

à Verpflichtung durch Jobcenter möglich (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

à Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 4/22 des BAMF

à Mit Fiktionsbescheinigung ist nachrangige Zulassung möglich (siehe Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 4/22 des BAMF)

à Ohne Fiktionsbescheinigung ist wohl keine Zulassung möglich.

à Zulassung nicht möglich.

Berufsbezogene Sprachförderung (DeuFöV)?

à Ja.

à Zulassung u. a. möglich, wenn man arbeits- oder ausbildungssuchend oder arbeitslos bei der BA gemeldet ist oder Leistungen nach SGB II bezieht (§ 4 Abs. 1 DeuFöV)

à Ja.

à Zulassung u. a. möglich, wenn man arbeits- oder ausbildungssuchend oder arbeitslos bei der BA gemeldet ist oder Leistungen nach SGB II bezieht (§ 4 Abs. 1 DeuFöV)

à Ja.

à Zulassung u. a. möglich, wenn man arbeits- oder ausbildungssuchend oder arbeitslos bei der BA gemeldet ist (§ 4 Abs. 1 DeuFöV).

à Ja.

à Zulassung u. a. möglich, wenn man arbeits- oder ausbildungssuchend oder arbeitslos bei der BA gemeldet ist (§ 4 Abs. 1 DeuFöV).

                   

Die Grundlage der rechtlichen Regelungen ab 1. Juni 2022 ist das „Einmalzahlungsgesetz“ (Bundestagsdrucksache 20/1411), das in veränderter Fassung am 12. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde. Die für die in dieser Tabelle dargestellten Regelungen relevanten Teile finden sich inkl. Begründung in Bundestagsdrucksache 20/1768. Der gesamte Vorgang findet sich hier: https://t1p.de/irlvm.

GGUA Flüchtlingshilfe e. V. Projekt AQ

Autor: Claudius Voigt

Hafenstr. 3-5, 48153 Münster.

www.einwanderer.net www.migrationsportal.de

Fon: 0251-1448626

voigt@ggua.de

Stand: 24.5.2022

Hilfsorganisationen haben Spendenkonten eingerichtet:

 

Wer mit Geldspenden helfen möchte, dem stehen viele Wege offen. Überregional wirken u.a. folgende Hilfsorganisationen:

 

 

Hinweise für Unterstützer, die Menschen aus der Ukraine bei Behördengängen im Havelland begleiten.

Aufenthaltsanträge aufgrund der derzeitigen Situation in der Ukraine

(Quelle: Homepage Landkreis Havelland Stand: 07.03.2022)

Wenn Menschen aus der Ukraine ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist sind, besteht die Möglichkeit, diesen Aufenthalt um weitere 90 Tage bei der Ausländerbehörde zu verlängern.

Die Erlaubnis auf Erwerbstätigkeit bzw. auf Leistungs- und Krankenversicherungsbezug wird in diesem Zusammenhang nicht gewährt.

Für die Beantragung einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige bitten wir um folgende Verfahrensweise:

  1. Sprechen Sie in der Ausländerbehörde vor. Sie erhalten eine Meldeauflage (Weiterleitungsanordnung, siehe §§ 19 Abs. 1, 20 AsylG), sich binnen 4 Wochen bei der Zentralen Ausländerbehörde (Eisenhüttenstadt/Schönefeld) registrieren lassen müssen.

Dafür können Sie online einen Termin bei der Ausländerbehörde buchen: Link

Mit Ausstellung der formellen Meldeauflage haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz. Antrag

  1. Sofern Flüchtende aus der Ukraine Ihre Wohnsitznahme im Landkreis Havelland begründen oder beibehalten wollen, ist dieser Umstand bei der Vorsprache im Amt für Ausländerangelegenheiten des Landkreises Havelland anzugeben.
  2. Mit der formellen Zuweisung der Zentralen Ausländerbehörde müssen sich die betroffenen  Geflüchteten im zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt anmelden, in der sie zukünftig  wohnen werden.
  3. Im Anschluss muss ein Termin im Amt für Ausländerangelegenheiten des Landkreises Havelland zur Beantragung einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz verabredet werden. Antrag

Hinweise für Unterstützer, die Menschen aus der Ukraine beraten:

Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine 

(Quelle: Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung)

Nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine können viele Menschen, die sich aktuell zum Beispiel zu Besuchszwecken in Deutschland aufhalten, nicht zurückkehren. Es stellt sich die Frage, welche aufenthaltsrechtlichen Optionen es für sie kurzfristig gibt, solange die Bundesregierung bzw. die EU keine dringend erforderlichen Aufnahmeprogramme beschlossen hat. Eine Besonderheit ist dabei, dass ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Pass verfügen, sich für 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Aber was ist nach den drei Monaten? Und welche Ansprüche auf Sozialleistungen ergeben sich daraus? Hierzu soll diese Arbeitshilfe einen ersten Überblick geben.

Zu beachten dabei ist jedoch: Die Situation ist momentan zu vielen Fragen unklar. Es wird Aufgabe der Bundes- und Landesregierungen sein, rechtlich klare und tatsächlich funktionierende Regelungen zu schaffen, damit Menschen aus der Ukraine sowohl einen durchsetzbaren Anspruch auf Sozialleistungen, Unterbringung und Arbeitserlaubnis erhalten, als auch eine Aufenthaltsperspektive erhalten. Dies muss sowohl für ukrainische Staatsangehörige als auch für nicht-ukrainische Staatsbürger*innen gelten, die sich bislang in der Ukraine aufgehalten haben.

  1. Wie können ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland einreisen?

Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen rechtmäßig in die Europäischen Union einreisen (Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der EU-Verordnung 2018/1806). In diesem Zeitraum können sie auch nach Deutschland einreisen. Allerdings gilt dies nur für Personen, die im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind. Mögliche Ausnahme hierzu wurden von offiziellen Stellen noch nicht veröffentlicht. Es werden jedoch bereits durch andere Mitgliedsstaaten Ausnahmen gemacht. Regulär erhalten Einreisende bei der Grenzkontrolle einen Einreisestempel in den Pass, welcher dann zur Berechnung der 90-Tage-Frist genutzt wird.

 

  1. Was ist, wenn der visumfreie Aufenthalt nach 90 Tagen abläuft?

Wenn die 90 Tage ablaufen, können sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung des visumfreien Zeitraums gem. § 40 AufenthV für weitere 90 Tage beantragen. Das Bundesinnenministerium hat am 24. Februar 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht und darin klargestellt,

„dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV“.

Die Aufenthaltserlaubnis soll dann laut BMI nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Für diesen Zeitraum wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch und per Gesetz.

Das Land Berlin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Antrag bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Sie benötigen dafür keine Bescheinigung.

Falls die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts erst nach Ablauf des Dreimonatszeitraums beantragt wird, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt, sondern „die Abschiebung als ausgesetzt“ (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – das heißt: es muss eine Duldung oder zumindest eine Duldungsfiktion ausgestellt werden.

  1. Können die Personen während des visumfreien Aufenthalts Sozialleistungen beziehen?

 

  • Innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts: Anspruch auf Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach dem SGB XII

In den ersten drei Monaten in Deutschland besteht für hilfebedürftige Personen während des visumfreien Aufenthalts kein Anspruch auf normale Leistungen nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Auch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht kein Anspruch, da ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.

Es besteht stattdessen für hilfebedürftige Personen Anspruch auf so genannte „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beim Sozialamt. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Überbrückungsleistungen dürfen entgegen der bisherigen Praxis mancher Sozialämter nicht von der Äußerung eines „Ausreisewillens“ abhängig gemacht werden.

Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“. Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu beantragen, bevor der Termin bei der Ärztin ist.

  • Nach drei Monaten Aufenthalt: Anspruch auf reguläre Leistungen der Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII)

Nach Ablauf der ersten drei Monate besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen. Die Frage ist dabei, welches das richtige Leistungssystem ist, wenn der visumfreie Aufenthalt verlängert worden ist bzw. die Verlängerung beantragt wurde.

 

Arbeitslosengeld II vom Jobcenter: Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen wohl nicht, da sich die Personen dafür langfristig in Deutschland aufhalten müssen, was bei einem Aufenthalt noch 6 Monaten bisher nicht angenommen wird (vgl. § 30 SGB I). Zudem besteht keine ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit, da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weitestgehend ausgeschlossen ist (§ 40 AufenthV).

 

Sozialhilfe vom Sozialamt: Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 2 SGB V oder Pflegebedürftigkeit).

Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII kommt es nicht auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“, sondern auf den „tatsächlichen Aufenthalt“ an. Auch Personen, die medizinisch erwerbsfähig sind, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, wenn sie „dem Grunde nach“ von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind (hier aufgrund des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts). Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen entschieden (z. B. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R).

Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Es muss solange eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch und per Gesetz. Damit besteht auch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII. Im Zweifelsfall sollte man gegenüber dem Sozialamt das Entstehen dieser Fiktionswirkung durch einen Nachweis über die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, eine Kopie des Antragsformulars, möglichst mit Eingangsbestätigung, nachweisen.

In Berlin ist aufgrund der dortigen Allgemeinverfügung klar, dass auch ohne eine solche Bescheinigung und ohne Antrag der Aufenthalt nach Ablauf der ersten drei Monate weiterhin als erlaubt gilt und damit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.

Falls der Antrag auf Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts verspätet, also erst nach Ablauf der ersten drei Monate, gestellt wird, gilt die Abschiebung als ausgesetzt (und die Person somit als geduldet). Es besteht in diesem Fall Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 AsylbLG). Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde keine Duldung ausgeben sollte.

  1. Können die Personen in Deutschland arbeiten?

Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (§ 4a Abs. 4 AufenthG). Mit der anschließenden Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG darf ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, da § 40 AufenthV dies ausdrücklich als Voraussetzung einer Verlängerung des visumfreien Aufenthalts vorsieht. Möglich sind nur Tätigkeiten nach § 30 BeschV (§ 40 Nr.2 i.V.m. § 17 Abs.2 AufenthV); dabei handelt es sich um ganz spezielle Tätigkeiten für maximal 90 Tage, wie z. B. für Freiwilligendienst, karitative oder religiöse Beschäftigung oder bestimmte Praktika.  

  1. Gibt es noch andere Aufenthaltserlaubnisse, die während des visumfreien Aufenthalts beantragt werden können?

Die Bundesregierung sieht bislang für die Verlängerung des visumfreien Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG vor. Daneben sind aber auch andere Grundlagen für eine Verlängerung denkbar, die bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden können:

  • § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden (§ 25 Abs. 4 S. 3 AufenthG).
  • § 25 Abs. 3 AufenthG (isolierter Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit.
  1. Welche Möglichkeiten gibt es für einen längerfristigen Aufenthalt?

Es ist auch möglich, für längerfristige Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen normalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann zum Beispiel für den

  • Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG),
  • Ausbildung (§ 16a AufenthG)
  • Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 18a oder b AufenthG) oder die
  • Familienzusammenführung

der Fall sein.

Für diese längerfristigen Aufenthaltszwecke muss normalerweise vor der Einreise ein nationales Visum bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Das Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben vom 24. Februar 2022 jedoch klargestellt, dass aufgrund der derzeitigen Situation nicht die Nachholung des Visumverfahrens verlangt werden kann:

 

„BMI geht davon aus, dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte (…).“

 

  1. Ist es sinnvoll, einen Asylantrag zu stellen?

Für ukrainische Staatsangehörige ist aufgrund des Krieges in einem Asylverfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG denkbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert. Ob das Stellen eines Asylantrags dennoch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Asylantrag hat nämlich, bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus‘, rechtlich bestimmte Folgen:

  • Wenn bereits ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten Gültigkeit besteht, erlischt dieser Titel durch den Asylantrag (§ 55 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch für den zuvor rechtmäßigen visumfreien Aufenthalt. Stattdessen wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
  • Es besteht in diesen Fällen die Pflicht, zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben. Man kann daher unter Umständen nicht bei Verwandten oder Freund*innen wohnen bleiben, wo man zuvor gelebt hat.
  • Für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) unterliegt man einem Arbeitsverbot, eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden.
  • Während des Asylverfahrens kann nur in ganz seltenen Fällen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z. B. nach Heirat oder aus anderen familiären Gründen). Ein Wechsel in einen anderen Aufenthalt (z. B. für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft, für das Studium usw.) ist aber ausgeschlossen.
  • Während des Asylverfahrens besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und auf Unterbringung. Es gibt allerdings nur einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Person. Das bedeutet, dass bis auf 200 Euro sämtliches Vermögen für die hohen Kosten der Unterbringung eingesetzt werden muss oder als Sicherheitsleistung einbehalten wird.

Ein Asylantrag dürfte momentan also in erster Linie für Personen sinnvoll sein, die mittellos sind, keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Unterbringungsmöglichkeit haben und auch keine konkrete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (als Fachkraft) oder Erfüllung eines anderen Aufenthaltstitels haben (z. B. Ausbildung, Studium usw).

  1. Gibt es Alternativen zum Asylverfahren?

Zu erwartende Regelungen zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG)

Die Bundesregierung und die EU-Kommission planen, in den nächsten Tagen einen EU-Beschluss zu einem vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie 2001/55/EG zu treffen. Diese wurde bislang noch nie angewandt. Nach dieser Richtlinie würde den flüchtenden Menschen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre, erteilt.

Die Rechtsgrundlage in Deutschland wäre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt würden, ist noch nicht ganz klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hierbei zunächst eine Unterbringung in Landeseinrichtungen erfolgen und danach eine Zuweisung in die Kommunen stattfinden würde.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Gem.
§ 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG kann durch die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Da die Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der BA für jede Tätigkeit erteilt wird (§ 31 BeschV) und da Art. 12 der EU-Richtlinie 2001/55/EG die Arbeitsmarktzulassung als Anspruch formuliert, wird mit § 24 AufenthG jede Erwerbstätigkeit erlaubt werden müssen. 

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird. Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt (u. a. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG).

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen (§ 32a AufenthG) und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen. Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden.

Claudius Voigt (Pronomen: er)

Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

Tel.: 0251 14486 – 26

Mob.: 01578  0497423

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.

Hafenstraße 3 – 5

48153 Münster

Tel.: 0251 14486 – 0

Fax: 0251 14486 – 10

www.ggua.de

 

Schule und Bildung

Das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg hat eine Richtlinie erlassen, die darauf abzielt, die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen sobald als möglich in den Schulalltag zu integrieren. Diese gilt seit dem 25.03.2022 und ist an alle Schulen und alle Schulträger gerichtet. Es gibt also ein zu beachtendes Regelwerk für die Verwaltungen zum Umgang mit ukrainischen Schulpflichtigen.

Darin sind folgende Punkte geregelt:

1. Rechtliche Grundlagen …………………………………………………………………………………………………………. 6
2. Schulpflicht …………………………………………………………………………………………………………………………. 7
2.1 Fallkonstellation: 90-Tage-Visum …………………………………………………………………………………………. 7
2.2 Fallkonstellation: Asylantrag/ § 24 Aufenthaltsgesetz …………………………………………………………….. 7
2.3 Ruhen der Schulpflicht ………………………………………………………………………………………………………. 7
2.4 Schulbesuchsrecht …………………………………………………………………………………………………………… 7
2.5 Durchsetzung Schulpflicht (Schulpflichtvollstreckung) ………………………………………………………….. 8
3. Vor dem Schulbesuch – wichtige Untersuchungen …………………………………………………………………. 9
3.1 Fallkonstellation: Einreise/Zuzug über ZABH ………………………………………………………………………… 9
3.2 Fallkonstellation: Einreise/Zuzug direkt in Landkreise/kreisfreien Städte (Unterbringung privat) ….10
4. schulaufsichtliche Unterstützungs-/Kommunikationsstruktur …………………………………………………. 10
4.1 untere Schulaufsicht ………………………………………………………………………………………………………… 10
4.2 weitere Unterstützungspartner ………………………………………………………………………………………….. 10
4.3 Kooperation mit Jugendämter …………………………………………………………………………………………… 10
II Aufnahme in Schule ……………………………………………………………………………………………………………. 12
5. Gespräch der Schulleitung ………………………………………………………………………………………………….. 12
6. Aufnahme in Schule …………………………………………………………………………………………………………… 12
6.1 Verfahren zur Aufnahme ……………………………………………………………………………………………………. 12
6.2 Aufnahme in Jahrgangsstufe 10………………………………………………………………………………………….. 13
6.3 Einstellung zusätzliches Personal ……………………………………………………………………………………… 13
III Umsetzung der Förderung in Vorbereitungsgruppen und Förderkursen …………………………………….. 14
7. Organisationsform der Fördermaßnahmen …………………………………………………………………………… 14
7.1 Teilintegration von Anfang an………………………………………………………………………………………………. 14
7.2 Vorbereitungsgruppe ………………………………………………………………………………………………………… 14
7.3 Förderkurs ………………………………………………………………………………………………………………………. 15
7.4 didaktisch-pädagogische Rahmensetzung ………………………………………………………………………….. 17
8. weitere pädagogische Angebote – außerhalb der Schulpflicht …………………………………………………. 17
IV Informationen und Hinweise zum „Krieg in der Ukraine“ für den Unterricht sowie zur Integration der geflüchteten Kinder und Jugendlichen ins Schulleben ……………………………………………………………………………………………………………………………. 19
9. Gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht und übergreifende Themen …………………………………… 19
10. Unterstützung der Schulen ………………………………………………………………………………………………… 22
4
V Besonderheiten………………………………………………………………………………………………………………….. 26
11. Berufliche Schulen …………………………………………………………………………………………………………… 26
12. Zweiter Bildungsweg ………………………………………………………………………………………………………… 26
13. Sprachförderung und Unterricht in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes …………………………… 26
VI Unterstützung ……………………………………………………………………………………………………………………. 28
14. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf einen Blick …………………………………………………. 28
15. weitere Unterstützungsangebote ……………………………………………………………………………………….. 30
15.1 Dolmetscher ………………………………………………………………………………………………………         ….. 30
15.1.1 Schulische Verwaltungsverfahren ………………………………………………………………………………….. 30
15.1.2 Verwaltungsverfahren der staatlichen Schulämter …………………………………………………………… 30
15.2 Sprach- und Kulturmittler ………………………………………………………………………………………………… 30
15.3 Jugendmigrationsdienste …………………………………………………………………………………..                 31
16. Materialien/Formulare auf einen Blick …………………………………………………………………………………. 32

 
Ihre zuständigen Mitarbeiter in den Rathäusern oder Amtsverwaltungen kennen diese Richtlinie und können Sie beraten. Wir bitten aber um Verständnis für die Kollegen, dass es nicht gelingen kann, alles in wenigen Tagen zu ordnen. Haben Sie Geduld, auch wenn Ihr Anliegen noch so dringend erscheint.
 
 
 
 

 

Hier findet man alle Orte im Havelland, um zu zeigen wo Unterkunftsangebote gemacht wurden.
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AWO Potsdam | LEB e.V.| Partnerschaft für Demokratie Westhavelland & Nauen| RAA Brandenburg Demokratie und Integration Brandenburg e.V.  | bea-Brandenburg e.V.

So gelingt Migration...

„Brücken in den Arbeitsmarkt für Menschen mit Migrationshintergrund und / oder Fluchterfahrung“

Migration, Flucht und demografischer Wandel stellen die Gesellschaft vor neue Herausforderungen. Die Vielfalt in Bezug auf Lebenswelten, Religion und Kultur kann die Gesellschaft bereichern, aber auch zu Konfliktsituationen führen. Kultursensibilität und interkulturelle Kompetenzen sind daher zu Schlüsselbegriffen geworden.
Aber was bedeutet das für die Alltagspraxis der Fachkräfte?

In der Konferenz wird der Themenkomplex Arbeit, Ausbildung und Qualifizierung zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund behandelt. Die Konferenz wird in voller Länge gezeigt.

Präsentation und Vorträge | Workshop Ergebnisse | Podiumsdiskussion |

Länge: 3 Stunden 26 Minuten

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